Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
05. Mai 2004
§ 24
§ 24 – Öffentliche Bekanntmachung in ausländischen Insolvenzverfahren
Die Kosten des Verfahrens über den Antrag auf öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen in Insolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.
Kurz erklärt
- Die Kosten für das Verfahren müssen vom Antragsteller getragen werden.
- Es geht um die öffentliche Bekanntmachung ausländischer Entscheidungen.
- Dies betrifft Insolvenzverfahren oder ähnliche Verfahren.
- Der Antragsteller ist verantwortlich für die anfallenden Kosten.
- Es handelt sich um eine gesetzliche Regelung.